Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle (auch zukünftigen) Lieferungen / Werkleistungen, es sei denn, das abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Diese werden auch nicht durch Schweigen Vertragsbestandteil.

§ 2 Angebot / Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Geltungsdauer vereinbart ist. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Abreden oder Zusicherungen erlangen erst durch schriftliche Bestätigung Wirksamkeit. Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von der Vereinbarung ab, muss die Abweichung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Zugang, schriftlich vom Auftraggeber beanstandet werden; andernfalls gilt die Abweichung als genehmigt.Wird eine Leistung erbracht, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Leistung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande. Wir haften nur für uns selbst veröffentlichte Produktionsaussagen / Werbemaßnahmen. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren die Erfüllung des Vertrages nicht, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie für den Fall von Änderungen und Verbesserungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion; dies insbesondere bei Nachbestellungen. Im übrigen sind Abweichungen zumutbar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (etwa bei Massivhölzern, Furnieren) liegen und üblich sind.

§ 3 Geltung der VOB bei im Baugewerbe tätigen Fachkunden
Bei allen Bauleistungen gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

§ 4 Lieferfristen
Lieferfristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Bei Eintritt von unvorhergesehen, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegenden Leistungshindernissen (wie z.B. Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, gleichgültig ob diese bei uns oder unseren Vor- oder Zulieferanten eintreten) verlängert sich nach unserer Wahl der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse oder wir sind berechtigt, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, sofern nicht die Leistung entgültig unmöglich ist. Insbesondere für den Fall entgültiger Unmöglichkeit oder von Unvermögen aus obigen Gründen werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, oder bei Überschreitung des festgelegten Kreditlimits des Kunden sind wir zu weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen nicht verpflichtet. Im Fall einer von uns zu vertretenen Nichteinhaltung eines Liefertermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden, soweit rechtlich zulässig, im Fall des Verzuges, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ein Rücktrittsrecht zu. Für Schadenersatzansprüche gilt § 10. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab unseren Standort, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist bei Zahlung - innerhalb von 7 Tagen Abrechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto,- i.ü. innerhalb von 14 Tagen Abrechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Hereinnahme von Schecks erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber. Zahlungen an unsere Mitarbeiter sind nur dann wirksam, wenn diese eine Vollmacht zur Entgegennahme nachgewiesen haben. Zahlungsverzugtritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In einem solchen Fall werden i.ü. sämtliche offenstehende Forderungen des Kunden sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Ist derKunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten oder ist unserer Forderung – aus welchen Gründen auch immer – gefährdet, so werden sämtliche Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort fällig; dies gilt auch für den Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Bei der Entgegennahme von Wechseln entfällt jeglicher Anspruch auf Skonto. Dem Kunden steht einZurückbehaltungsrecht nur zu, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Er kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtskräftig festgestellt sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden mit uns unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug, unrechtmäßigem Verhalten des Kunden oder einer wie auch immer gearteten Gefährdung unserer Forderung, wozu auch die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zählt, ist der Kunde, soweit gesetzlich zulässig, verpflichtet, die Ware auf erstes Anfordern an uns herauszugeben. Ein derartiges Herausgabeverlangen gilt als Rücktrittserklärung, verbunden mit der Abgabe unseres Angebots, die Kaufsache Zug um Zug gegen tatsächliche Bezahlung – zu den übrigen bisherigen Vertragsbedingungen – ggf. wieder auszuliefern. Erneute Lieferspesen bzw. Monteurkosten werden in einem solchen Fall extra berechnet.Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die uns gehörende Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern. Der Kunde ist nicht berechtigt die uns gehörende Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder zu verschenken. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter-zuveräußern, wenn der Gegenstand von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt bei Zahlungsverzug uns gegenüber oder bei - wie auch immer gearteter - Gefährdung unserer Forderung. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten gegen seine Abnehmer im Voraus an uns ab. Weiterhin tritt der Kunde schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Forderung durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zurWahrung unserer Recht zu ergreifen. Wir verpflichten uns, Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 15% übersteigt. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden beziehungsweise in dessen Auftrag alswesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt seine gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. BeiVerarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderenGegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuentstehenden Sache zu – im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände.

§ 7 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur näherungsweise verbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentums- undUrheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen vor. Eine Nutzung, Vervielfältigung oder sonstige Zugänglichmachung dritten Personen gegenüber ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.

§ 8 Gewährleistung
Wir haften für nachgewiesene, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw.der Abnahme bestehende Sach- und Rechtsmängel. Die Sachmängelhaftung gegenüber dem Kunden erfolgt durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die fehlerhafte Leistung nachbessern oder eine neue Leistung erbringen bzw. einen mangelfreien Gegenstand neu liefern. Zumutbare Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie Änderungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der nach Erfüllung berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises(Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Eine Nacherfüllung; gilt als fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach erfolglos versucht wurde undein weiterer Versuch dem Kunden nicht zuzumuten ist. Sachmängelansprücheverjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Nacherfüllung führt nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist. Ansprüche aus Sachmängelhaftung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde diese, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, nicht unverzüglich nach Übergabe feststellt und schriftlich geltend macht: Der Kunde ist insoweit gehalten, spätestens 10 Tage nach Abnahme/Übergabe der erbrachten Leistung schriftlich, unterAngabe von Gründen, die Mängel anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt jede Sachmängelhaftung. Vorder Nacherfüllung ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware/Leistung zu besichtigen. Muss die Ware/Leistung zum Zwecke der Nacherfüllung transportiert werden, führen wir diesen Transport selbst oder durch Beauftragte aus; es sei denn, etwas anderes ist mit dem Kunden vereinbart. Eine Erstattung von Transportkosten des Kunden für nicht vereinbarte Transporte entfällt, soweit diese den Betrag übersteigen, den wir nachweislich für eine Selbstabholung aufzuwenden gehabt hätten. Für Schadenersatzansprüche gilt § 10. Eine weitergehende Haftung ist im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Verbrauchsgüterkauf
Weist der Kunde hingegen nach, dass er die Ware an seinen letzten Abnehmer im Wege des Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 BGB verkauft hat und er wegen eines Sachmangels nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf in Anspruch genommen worden ist, gelten für den Rückgriff statt der Bestimmungen in § 8 die gesetzlichen Bestimmungen. Rückgriffsansprüche wegen Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Einschaltung und vollständiger Inanspruchnahme der von uns vorgehaltenen Service-Leistung und unserer Werkstatt nicht erforderlich gewesen wären, sind ausgeschlossen.

§ 10 Schadenersatz
Schadenersatz leisten wir nur im Rahmen der zwingenden Grenzen des Produkthaf-tungsgesetzes (soweit einschlägig) und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Weitergehende Ansprüche, wie Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt, wenn unsererseits Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingeschaltet sind.

§ 11 Pauschalierter Schadenersatz bei Auftragskündigung 
Wird ein Auftrag (Liefer- bzw. Kaufvertrag oder Werk- oder Werklieferungsvertrag) vor Bauausführung gekündigt, so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als pauschaliertem Schadenersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 12 Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden elektronisch erfasst und intern gespeichert, § 33 BDSG. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

§ 13 Gerichtsstand/ Schlussbestimmungen
Für Verträge mit Unternehmen, für die diese Geschäftsbedingungen gelten, wird als Erfüllungsort Berlin und als Gerichtsstand, einschließlich der Scheck- und Wechselklage ebenfalls Berlin vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Diese Änderungen werden mit Zugang bei dem Kunden wirksam, es sei denn dieser widerspricht unverzüglich schriftlich.

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